Unsere Empfehlung: "Nachfolgeberatung"

Worauf es bei der Übergabe Ihres Unternehmens an den Nachfolger wirklich ankommt.

In zahlreichen kleinen und mittelständischen Betrieben steht ein Generationswechsel bevor. Die Firmengründer bevorzugen häufig Nachfolgeregelungen im Kreis ihrer Angehörigen. Um eine Zerschlagung des Unternehmens zu vermeiden, müssen die Weichen dafür rechtzeitig gestellt werden.

Testament
Sofern Sie als Unternehmer kein Testament aufsetzen, bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge. Dann fällt der Betrieb womöglich in die Hände einer Erbengemeinschaft, die sich entsprechend auseinandersetzen muss. Eine gütliche Einigung kommt in diesen Fällen oft nicht zustande, sodass die Zerschlagung bzw. Veräußerung des Unternehmens nur eine Frage der Zeit ist. Auch steuerlich birgt eine ungeregelte Unternehmensnachfolge erhebliche Risiken.

Insbesondere ist hier an die (ungewollte) Aufdeckung von stillen Reserven durch die Auseinandersetzung zu denken. Daneben sehen viele Gesellschaftsverträge vor, dass der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass des Anteilseigners fällt.

Ehevertrag
Wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, besteht für Unternehmensnachfolger wie Kinder die große Gefahr, dass Ihr Ehepartner das Erbe ausschlägt und seinen Zugewinnausgleichungsanspruch geltend macht. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch, der über 50 Prozent des gesamten Nachlasses ausmachen kann. Weil die Erben den Anspruch in Geld erfüllen müssen, ist die Existenz des Unternehmens durch die hohe Liquiditätsbelastung nachhaltig gefährdet. Ein entsprechender Ehevertrag ist daher unerlässlich.

Pflichtteilsverzicht
Auch der Pflichtteilsanspruch ist in Geld abzulösen. Hierhin liegt ebenfalls ein großes Risiko für die Liquidität des Unternehmens. Allerdings lässt sich dieses nicht ohne weiteres im Testament abwenden, weil die gesetzlichen Erben (unter anderem Ehegatte und Kinder) generell pflichtteilsberechtigt sind. Nur mit deren Zustimmung kann im Vorfeld ein Erbverzicht notariell vereinbart werden.

Vorsicht: Wenn Sie zu Lebzeiten Teile Ihres Vermögens verschenken, um den Pflichtteilsberechtigten kurz zu halten, muss die Schenkung mindestens zehn Jahre vor Ihrem Tod erfolgen, weil sie ansonsten bei der Ermittlung des Pflichtteils außer Acht gelassen wird. Allerdings beginnt diese Frist bei Schenkung unter Ehegatten erst mit der Scheidung. Solange die Ehe Bestand hat, führen lebzeitige Schenkungen also grundsätzlich nicht zu einer Minderung des Pflichtteilsanspruchs der anderen Erben (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Sorgen Sie frühzeitig für Notfälle vor!

Viele Unternehmer verdrängen in gesunden Tagen den Gedanken an eventuelle Notfälle. Aber gerade diese können den Betrieb erheblich schädigen. Deshalb sollten Sie rechtzeitig eine geeignete Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung zu Gunsten einer Vertrauensperson verfassen.

Die rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge schützt vor Überraschungen. Gemeinsam mit Ihnen richten wir den Blick in die Zukunft, sichern den Erhalt Ihres Lebenswerks und schaffen Perspektiven für die nachfolgende Generation.

Die sorgfältige Auswahl und Vorbereitung des Unternehmennachfolgers ist wichtig und es kann nicht früh genug mit dieser Aufgabe begonnen werden. Planungen unter Zeitdruck lassen schnell puren Aktionismuss erkennen und sind kein tragfähiges Konzept für die Zukunft.

Neben der Suche nach einem Nachfolger bedeutet eine gute Nachfolgeplanung zum Beispiel, die Freibeträge der Schenkungsteuer zu nutzen und so bereits im Vorfeld der kompletten Übergabe, Teile des Unternehmens steuerfrei zu übertragen.

Von dieser Möglichkeit kann man alle zehn Jahre Gebrauch machen, also sollte man früh genug damit anfangen.

Eine Unternehmensnachfolge sollte unter folgenden Gesichtspunkten geregelt werden:

  • zivilrechtliche Gesichtspunkte
  • einkommenssteuerliche Gesichtspunkte
  • bewertungsrechtliche Aspekte
  • allgemeine erbschaftssteuerliche Aspekte
  • spezielle Aspekte des § 13 a ErbStG
Fragen zum Thema "Nachfolgeberatung"? Schreiben Sie eine E-Mail an info@schmitzkluener.de oder nutzen Sie doch einfach unsere kostengünstige Erstberatung. Weitere Informationen zu unseren Beratungsangeboten sind auch in der Kanzlei erhältlich - wir freuen uns auf Ihren Besuch.